Haushalt & Eigenheim
Schutz für Wohnung, Haus und Inventar gegen Feuer, Sturm, Leitungswasser und Einbruch.
Ungebundener Versicherungsmakler · Österreich
Als Makler vertrete ich gesetzlich ausschließlich Ihre Interessen — nicht die eines einzelnen Versicherers. Ungebundener Marktvergleich, klare Empfehlungen, persönliche Betreuung im Schadensfall.
Über mich
Ich bin ungebundener Versicherungsmakler. Als Makler bin ich rechtlich Ihr Vertreter — im Unterschied zum Versicherungsagenten, der im Namen eines bestimmten Unternehmens auftritt, vergleiche ich für Sie über den gesamten Markt und empfehle, was tatsächlich zu Ihrer Situation passt.
Mein Ansatz: erst verstehen, dann vergleichen, dann entscheiden. Bestehende Verträge werden geprüft, Lücken und Doppelversicherungen aufgedeckt, und die Empfehlung erfolgt schriftlich nachvollziehbar — inklusive Begründung, warum ein Anbieter passt und andere nicht.
Leistungen
Eine Auswahl der Sparten, in denen ich vermittle und berate. Fehlt Ihr Anliegen, fragen Sie einfach direkt an.
Schutz für Wohnung, Haus und Inventar gegen Feuer, Sturm, Leitungswasser und Einbruch.
Haftpflicht, Kasko und Rechtsschutz fürs Fahrzeug — im Vergleich über mehrere Anbieter.
Kostenschutz bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Privat-, Verkehrs- oder Berufsleben.
Finanzielle Absicherung bei dauerhaften Unfallfolgen, rund um die Uhr, privat wie beruflich.
Absicherung Ihrer Familie oder Kreditverbindlichkeiten im Ernstfall, klar kalkuliert.
Zusatzversicherungen für Sonderklasse, ambulante Leistungen und Auslandsaufenthalte.
Schutz vor Schadenersatzansprüchen Dritter aus dem laufenden Geschäftsbetrieb.
Absicherung bei Datenverlust, Betriebsunterbrechung und Haftung nach IT-Vorfällen.
Vorsorgemodelle für Mitarbeiter:innen als Teil eines attraktiven Gesamtpakets.
Kostenschutz bei arbeits-, vertrags- oder steuerrechtlichen Streitigkeiten.
So läuft die Zusammenarbeit ab
Kein Verkaufsgespräch, sondern ein nachvollziehbarer Ablauf — Sie entscheiden erst, wenn der Vergleich vollständig ist.
Gemeinsam erfassen wir Ihre bestehenden Verträge, Lebenssituation und tatsächlichen Absicherungsbedarf.
Ungebundener Vergleich verfügbarer Anbieter, schriftliche Empfehlung nach Leistung, Preis und Anbieterqualität.
Laufende Vertragsprüfung bei veränderten Lebensumständen und persönliche Begleitung im Schadensfall.
Kontakt
Nachricht senden oder direkt anrufen — die Erstberatung ist unverbindlich und kostenlos.
Rechtliches
Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten — Ernst Kornhofer, Öbristweg 38, 5602 Wagrain (im Folgenden „der Versicherungsmakler“). Diese AGB gelten ergänzend zum jeweiligen Versicherungsmaklervertrag.
Für die digitale Vertragsverwaltung arbeite ich mit der Maklerplattform wefox zusammen — Verträge lassen sich darüber jederzeit in der wefox App und im Online-Kundenportal einsehen (siehe § 1 Abs. 5–6).
Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits, ohne an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden zu sein. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei ist dem Versicherungsmakler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.
Der Versicherungskunde beauftragt mit Unterzeichnung des Versicherungsmaklervertrags den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen während der gesamten Vertragslaufzeit. Es handelt sich bei der Beratung und Vermittlung des Versicherungsmaklers stets um eine Einzelberatung, sofern nicht ausdrücklich anderes mit dem Versicherungskunden vereinbart wurde. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden in einem separaten Dokument erfolgt.
Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und dem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die einschlägigen Grundlagen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes unter ris.bka.gv.at/Bundesrecht abrufbar.
Achtung! Diese Vertragsbedingungen werden — sofern wir beweisen können, dass Sie diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt haben — mit Ihrer Unterschrift unter dem Versicherungsmaklervertrag dessen Bestandteil. Diese AGB ergänzen den mit dem Versicherungsmakler abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag bzw. dem Beratungsprotokoll gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuellen Bestandteile ändern dabei die generellen Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
Im Rahmen der wefox App und des Online-Kundenportals können Versicherungskunden ihre Versicherungsverträge verwalten sowie Dienstleistungen vom Versicherungsmakler in Anspruch nehmen. Die Nutzung der wefox App und des Online-Kundenportals richtet sich nach einem gesonderten Nutzungsvertrag (Nutzungsbedingungen), abrufbar unter wefox.at/nutzungsbedingungen.
Wenn der Versicherungskunde die wefox App oder das Online-Kundenportal zur Abwicklung des Maklervertrags nutzt, ist es möglich, dass er gleichzeitig auch Leistungen und Dienste von anderen Anbietern in Anspruch nimmt (z. B. Netzanbieter, Mobilfunkanbieter etc.). Die Inanspruchnahme solcher Leistungen und Dienste unterliegt den gesonderten Nutzungsbedingungen dieser Anbieter.
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigung und die Höhe der Selbstbehalte als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Umstände über das Versicherungsprodukt in verständlicher Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Information die Versicherungsunternehmen zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsprodukts zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.
Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden entsprechend den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grund ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen, den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen des Versicherungsmaklers sachdienliche Informationen und Unterlagen beizuschaffen. Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.
Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.
Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, dem Versicherungsmakler die für die Ermittlung des Versicherungsschutzes notwendigen Angaben bekannt zu geben, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind. Der Versicherungsmakler geht dabei davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen vollständig, aktuell und richtig sind. Der Versicherungsmakler überprüft diese Angaben nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf deutlich auffallende Ungenauigkeiten oder Widersprüche. Den Versicherungsmakler trifft keine besondere Nachforschungspflicht, solange keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln.
Der Versicherungsmakler haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung des Kunden oder die Nichtvorlage notwendiger Unterlagen verursacht werden. Etwaige Nachteile aufgrund unvollständiger, nicht aktueller und/oder unrichtiger Informationen des Versicherungskunden sind ausschließlich vom Versicherungskunden zu tragen.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler übermittelter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten keinen sofortigen Versicherungsschutz, wenn keine vorläufige Deckung vereinbart und bewirkt worden ist. Aus dem Abschluss des Versicherungsvertrags kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Wenn der Versicherungskunde für den ungedeckten Zeitraum eine vorläufige Deckung wünscht, hat er den Versicherungsmakler auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen; in der Folge hat der Versicherungsmakler eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherer zu richten.
Der Versicherungskunde verpflichtet sich, sofern er nicht als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anzusehen ist, die durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten und Abweichungen vom gewünschten Versicherungsschutz bzw. vom ursprünglichen Versicherungsbedarf zu überprüfen und Abweichungen dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Versicherungsmaklers, den Versicherungsschein gegenüber dem Kunden gem. § 28 Z 5 MaklerG zu prüfen.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- und Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis von eingetretenen Schäden zu verständigen.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er allenfalls einschlägige Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Versicherungskunden trifft weiters die Obliegenheit, alles Erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be- bzw. verhindert werden könnte.
Lebensversicherungen und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Anlagezweck können nur vermittelt bzw. nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Versicherungskunde durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments identifiziert.
Verstößt der Versicherungskunde gegen die Bestimmungen dieser AGB, kann der Versicherungsmakler den Maklervertrag kündigen und die Sperrung des Zugangs des Versicherungskunden zur wefox App bzw. zum Online-Kundenportal veranlassen.
Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Im b2b-Bereich übernimmt der Versicherungsmakler jedenfalls keine Haftung für Übermittlungsfehler im Zusammenhang mit E-Mails, insbesondere Nichtzustellungen aufgrund von SPAM-Filtern und anderen technischen Übermittlungsfehlern (wie technisch unvermeidbare Fehler bzw. Gebrechen, unvollständige oder nicht zugestellte E-Mails usw.).
Erklärungen, Mitteilungen und Zusendungen (wie zum Beispiel E-Mail, Telefax, Briefsendungen, Sprachmitteilungen), auch an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertriebspartner des Versicherungsmaklers, gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.
Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit den zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In Einzelfällen arbeitet der Versicherungsmakler auch auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, werden die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll, das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.
Der Versicherungsmakler ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies vorweg im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden in Höhe der Provision. Dies gilt insbesondere auch für jene Fälle, in denen bereits ein unterfertigter Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages vorliegt.
Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungsmakler für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.
Verwendet der Versicherungskunde die Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. der ursprünglich vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf des jeweils von ihm vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.
Hinweis: Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten.
Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden des Versicherungskunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn.
Für Schäden, die beim Versicherungskunden des Versicherungsmaklers eintreten und die auf einer Unterlassung (Unterlassungsschaden) nach Beendigung des Vertrages und/oder der Geschäftsbeziehung beruhen, wird nur gehaftet, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach der Beendigung des Versicherungsvertrages und/oder der Geschäftsbeziehung auftreten.
Die Haftung für Schäden aus Verträgen, die aus dem Bestandskauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen (share- bzw. asset deal) resultieren, ist ausgeschlossen, sofern dazu keine gesonderte Beratung stattgefunden hat.
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigte(n) Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt.
Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen sowie Vertriebspartnern und Beauftragten des Versicherungsmaklers als Anspruchsverpflichtete.
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung vom Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und nicht zu verwenden, soweit ihn nicht gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von gegen den Versicherungsmakler oder Dritte gerichteten Ansprüchen notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.
Eine Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis der mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge und einer allenfalls vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.
Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder anlässlich einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mittels eingeschriebenen Briefes beendet werden („ordentliche Kündigung“). Für Konsumenten reicht als Formerfordernis für die Kündigung die Übermittlung eines einfachen Briefes aus.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass mit Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers.
Die Geschäftsbeziehung endet jedenfalls 6 Monate nach dem letzten aufrechten Vertrag des Kunden, soweit keine schriftliche Kündigung durch den Kunden erfolgt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG — jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für allfällige Klagen von Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet.
Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.
Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und Beauftragten des Versicherungsmaklers durchgeführt werden.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot. Mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen werden damit aufgehoben.
Die Beauftragung des Versicherungsmaklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.
Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Kündigung der Vollmacht oder des Servicevertrags sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers über den Vollmachtsverlust bzw. das Vertragsende hinaus weiter. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbestimmungen.
Beschwerden über den Versicherungsmakler können beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, bmaw.gv.at eingebracht werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.
Stand: Februar 2025